TOP
 
Menu

Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Queerdom besteht mit Sitz in Schaffhausen SH ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Name Queerdom kommt aus dem Englischen, ist eine Zusammensetzung aus den zwei Wörtern «queer» und «freedom» und steht für Freiheit oder Freiraum für queere Menschen.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen sowie die Integration von lesbischen, schwulen, bi, trans und queeren Menschen in die Gesellschaft. Wichtig ist uns ebenfalls Hilfe und Unterstützung z.B. beim Coming-out anzubieten.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Trotzdem kann man sich mit politischen und kirchlichen Fragen befassen, sofern dies im Interesse des Vereinszwecks liegt.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Einnahmen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Erträge aus Veranstaltungen, Inseraten und diversen Gewinnanteilen davon.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

4.1 Kategorien

4.1.1 Einzel- und Paarmitgliedschaft
Einzelmitglieder können natürliche Personen nach Erreichen des 16. Geburtstags werden. Personen, die in einer Partnerschaft leben und einen gemeinsamen Wohnsitz haben können eine Paarmitgliedschaft beantragen.

4.1.2 Juristische Mitgliedschaft
Juristische Personen, deren Grundsätze den Vereinsstatuten und den Zielen von Queerdom nicht widersprechen, können, auf entsprechendes Gesuch hin, die Mitgliedschaft erlangen.

4.1.3 Gönnerschaft
Gönnermitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Einzelmitglieder entspricht.

4.1.4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4.2 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Bezahlung des Jahresbeitrags und die Bestätigung durch den Vorstand. Bei juristischen Personen entscheidet jedoch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Wird die Aufnahme von natürlichen Personen abgelehnt, besteht ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung.

4.3 Beiträge

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden nach der ordentlichen Mitgliederversammlung erhoben und sind innert 30 Tagen nach Versand der Rechnungen zu bezahlen. Neumitglieder, die dem Verein während des Jahres beitreten, zahlen ab dem siebten Monat die Hälfte des Mitgliederbeitrags. Der Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied von der Beitragspflicht befreien oder den Beitrag ermässigen.

Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

Änderungen der Kontaktdaten müssen innerhalb eines Monats dem Vorstand gemeldet werden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.

Ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Statuten oder die Vereinsbeschlüsse verletzt oder dem Verein in irgendeiner Weise schadet, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dieser Beschluss muss dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Der Ausschlussentscheid des Vorstandes kann vom Mitglied an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden, die letztinstanzlich entscheidet. Von der Einreichung des Rekurses bis zum endgültigen Entscheid der Mitgliederversammlung ist die Mitgliedschaft sistiert.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle ihre Vereinschargen, Vergünstigungen und Ansprüche an den Verein.

Mitglieder des Vorstandes können nur auf die nächste Mitgliederversammlung austreten. Der Austritt muss schriftlich bekannt gegeben werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Jedes Vorstands- oder Arbeitsgruppenmitglied verpflichtet sich, nach einem Austritt oder einem Ausschluss sämtliche sich bei ihm befindlichen Unterlagen des Vereins, wie Geschäftspapiere, Akten, Belege usw., unaufgefordert innerhalb von drei Wochen nach Abgabe der Austrittserklärung bzw. nach erfolgtem Ausschluss dem Vorstand abzugeben.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle
  • Arbeitsgruppen

Die Organe des Vereins arbeiten unentgeltlich.

8. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Vereins unter Beilage der Traktandenliste und allfälliger Anträge des Vorstandes eingeladen. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor der Versammlung versandt werden.

Anträge sind bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden den Mitgliedern nach Ablauf der Frist durch den Vorstand bekanntgegeben.

Einladungen und Anträge können schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

Sollte aufgrund äusserer Umstände, z.B. Versammlungsverbot aufgrund Pandemiegesetz, die physische Durchführung der Versammlung nicht möglich sein, kann der Vorstand die schriftliche oder virtuelle Durchführung der Versammlung beschliessen.

8.1 Aufgaben und Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Aufnahme von juristischen Neumitgliedern
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Behandlung von Beschwerden und Rekursfällen
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstands
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

8.2 Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können geändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen. Statutenänderungen, die aufgrund von Gesetzes- und/oder Vorschriften-Änderungen anfallen, benötigen keine Beschlussfassung.

8.3 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks erlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Anträge zur Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

Der Vorstand orientiert umgehend alle Mitglieder und lädt schriftlich zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ein. Dieses Vorgehen gilt auch, wenn der Vorstand selbst eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen will.

Jede ausserordentliche Mitgliederversammlung ist (ausser bei Auflösung des Vereins) unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr beschlussfähig.

9. Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er besteht aus mindestens drei Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Das Präsidium können eine oder zwei Personen innehaben; es wird von der Mitgliederversammlung separat gewählt. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an von ihm bestimmte Vereinsmitglieder übertragen.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

10. Revisionsstelle

Die Überprüfung des Jahresabschlusses wird von der Revisionsstelle durchgeführt. Sie
erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen und einer Ersatzperson und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Als Revisionsstelle kann auch eine anerkannte Treuhandgesellschaft gewählt werden.

11. Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen für einzelne Themenkreise einsetzen.

Jede Arbeitsgruppe bezeichnet eine Kontaktperson zum Vorstand und konstituiert sich im Übrigen selbst.

Mindestens einmal pro Jahr beruft der Vorstand eine Sitzung mit den Kontaktpersonen ein, an der sie über die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe berichten.

12. Rechnungslegung

Der Verein verpflichtet sich, jährlich einen Jahresabschluss nach den aktuellen kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Der Abschluss muss jeweils bis zum 25. Januar erstellt sein und der Revisionsstelle zur Einsicht vorgelegt werden.

13. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Vertretungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung selbst. Zeichnungsberechtigt sind nur gewählte Vorstandsmitglieder.

14. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Allerdings übernimmt der Verein als solches keine Haftung bei negativen Vorkommnissen, wie Sachbeschädigungen, allg. Vandalismus und sonstigen Missständen sowie strafbaren Handlungen. Hierzu fallen sämtliche Sanktionen auf die fehlbare/n Person/en.

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfachem Mehr auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu überlassen. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

16. weitere Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

17. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem oder mehreren Mitgliedern gilt der Gerichtsstand Schaffhausen. Der Verein kann jedoch auch ein Mitglied an dessen Wohnort anklagen.

18. Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach der Mitgliederversammlung vom 10.07.2021 per sofort in Kraft.

Schaffhausen, 13.09.2008

Rev: A / 25.04.2009
Rev: B / 27.02.2010
Rev: C / 26.02.2011
Rev. D / 25.02.2012
Rev. E / 10.07.2021

Der Präsident: Daniel Flachsmann

Der Finanzverantwortliche: Stephan Sonntag

Der Beisitzer: Gianmarco Güntert


Reglement für Mitgliederbeiträge

Download

LGBT = Lesbian, Gay, Bi, Transgender

© 2024 Queerdom
 

Wir verwenden Cookies, um Inhalte zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.

Du gibst deine Einwilligung zu unseren Cookies, wenn du unsere Website weiterhin nutzt.

Weitere Informationen zum Datenschutz »

Schliessen »